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Obstbrand, Obstbrände↓

Obstbrand, Obstbrände:

Dass die Deutschen in zunehmendem Masse auf diese Produkte heimischer Destillierkunst zurückgreifen, hat natürlich auch die ausländischen Anbieter nicht ruhen lassen, und mittlerweile dürften Millionen Flaschen an ausländischen Obstbränden auf den deutschen Markt gelangen, teilweise als Flaschenware, teilweise als lose Ware mit anschliessender Abfüllung in Deutschland.

Die ausländischen Obstbrände werden in erster Linie in den höheren Preissegmenten angeboten und sind, ausserhalb der Gastronomie, vorwiegend in Spirituosen-Spezialgeschäften erhältlich. Die deutschen Produkte werden von diesen ausländischen Anbietern wohl nur geringfügig tangiert. Das passt zu Erkenntnissen der Marktforscher, die die Freunde edler Destillate aus Kirschen, Zwetschgen, Pflaumen oder Mirabellen als besonders sorten- und markentreu charakterisieren. Die Verbraucher honorieren die Unternehmensphilosophie "Qualität' in jeder Beziehung", nicht zuletzt auch über den Preis.

Obstbrand ist der Oberbegriff für Spirituosen; er umfasst auch die Begriffe "Obstler", "Obstwasser" und "Obstgeist" (vgl. Geiste bzw. Himbeergeist). Ein Obstbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation der frischen, fleischigen Frucht, oder des frischen Mostes dieser Frucht, mit oder ohne Steine,gewonnen wird. Der gesamte Alkohol muss aus der Vergärung der Frucht stammen. Ein Zusatz von Zucker ist also unzulässig.

Anders als in Deutschland war die Zugabe von Zucker zum fertigen Destillat in Frankreich, ebenso wie in Italien, Osterreich und der Schweiz, vor dem Inkrafttreten der Europäischen Spirituosenverordnung zulässig. Nach Ansicht der französischen Hersteller hat sich hieran durch das Europäische Recht nichts geändert. Demgegenüber ist man in Deutschland der Ansicht, dass die europäischen Regelungen eine Zuckerung nicht zulassen, da bei der Produktdefinition der Obstbrände ausdrücklich gefordert wird, dass diese "ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillieren einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht" gewonnen wird. Das zuständige Bundesministerium für Gesundheit hatte sich deswegen u.a. an den Verband der Obstverschlussbrenner um Stellungnahme gewandt. Dieser hatte in seinem Antwortschreiben betont, dass er die Zugabe von Zucker zur Abrundung von Obstbränden ablehne und diese im übrigen nicht im Einklang mit der Europäischen Spirituosenverordnung sei.
Die Bundesregierung hat sich dann an die EG-Kommission gewandt. Die Kommission hat den Standpunkt der Bundesregierung geteilt und vertritt die Ansicht, dass eine Zuckerung von Obstbränden in der Verordnung nicht vorgesehen ist. Ein gezuckerter Obstbrand dürfe daher nicht als "Obstbrand" bzw. mit einer der dort aufgeführten Bezeichnung (z. B. Kirschwasser, Zwetschgenwasser) in den Verkehr gebracht werden, sondern als "Spirituose" oder "alkoholisches Getränk" zu bezeichnen sei.

Die Destillation bei Obstbränden muss so durchgeführt werden, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält, weniger als 86% vol Alkohol und mindestens 200 g/hl A an flüchtigen Nebenbestandteilen aufweist.

Der Methanolgehalt wurde von der EU-Kommission 1989 auf höchstens 1000 g/hl festgelegt. 1990 wurde dieser Grenzwert angehoben auf 1500 g/hl A, wenn der Obstbrand aus Pflaumen, Äpfeln, Mirabellen, Zwetschgen oder Sandbeeren hergestellt wird und dieser von den Erzeugern der Früchte in Destillationsbetrieben mit einer Jahresproduktion von höchstens 500 l A je Brand gewonnen wird. Kurz vor Jahresende 1995 wurde bekannt, dass sich der "Durchführungsausschuss für Spirituosen" bei der EUKommission nach äusserst kontroversen Vorverhandlungen geeinigt: hat, den Methanolhöchstgehalt für Brände aus Pflaumen, Mirabellen, Zwetschgen, Apfeln und Birnen abzusenken.

Als weiteres Kriterium für Obstbrände sei genannt:
Steinobst darf höchstens 10 g/hl A an Blausäure enthalten. Die so definierte Spirituose wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht bezeichnet. Es gibt somit Bezeichnungen wie Kirschbrand, Apfelbrand, Brand aus Birnen, Pflaumenbrand oder Slibowitz (s.d.), Mirabellenwasser usw. Kirschwasser kann auch einfach als Kirsch bezeichnet werden. Die Möglichkeit, nur den Namen der Frucht als Verkehrsbezeichnung zu verwenden, besteht ausser für Kirsch für folgende Früchte: Mirabellen, Pflaume, Zwetschgen, Erdbeerbaumfrüchte, Apfel "Golden Delicious" und Williams. Eine Irreführung des Verbrauchers muss jedoch ausgeschlossen sein und im Zweifelsfalle muss die Deklaration durch den Oberbegriff Obstbrand ergänzt werden oder es ist eine Erläuterung beizugeben.

Die Bezeichnung "Obstbrand" ist Erzeugnissen vorbehalten, die aus mehreren Obstarten destilliert sind, wobei die einzelnen Obstarten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen zusätzlich benannt werden können, z. B. "Obstbrand aus Äpfeln und Birnen". Bei Tresterbrand wäre die Bezeichnung "Tresterbrand aus ...Trester, wenn nur eine Obstsorte verwendet wurde. "Obsttresterbrand" ist die richtige Bezeichnung bei Verwendung mehrerer Obstsorten. Werden Weintrester gebrannt, genügt die Bezeichnung "Tresterbrand" oder auch einfach "Trester".

Beerenfrüchte, frisch oder teilweise vergoren und mit Alkohol versetzt, liefern ein Destillat, das unter Voranstellung des Namens der Frucht als "Brand" bezeichnet werden kann, wenn auf 100 kg Früchte höchstens 20 l A zugesetzt sind.
Zur Vermeidung von Verwechslungen mit "Bränden" ohne Fremdalkoholzusatz wird auf dem Etikett die Angabe verlangt: "Durch Einmaischen und Destillieren gewonnen". Werden ganze, nicht vergorene Früchte mit Neutralalkohol eingemaischt und destilliert, so kann anstelle der Bezeichnung "brand" auch "geist" treten.

Der Mindestalkoholgehalt beträgt bei Obst- und Tresterbränden 37,5 % vol. Bei Spirituosen mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung beträgt die Mindestalkoholstärke 40% vol. Geschützt sind: Schwarzwälder Kirschwasser, Himbeergeist, Mirabellenwasser, Williamsbirne, Zwetschgenwasser, ausserdem Fränkisches Zwetschgenwasser, Fränkisches Kirschwasser, Fränkischer Obstler.

Obstbrände dürfen nicht verwechselt werden mit dem Begriff "Obstspirituose". Hierzu werden Früchte mit Agraralkohol, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder auch Bränden aus Früchten eingemaischt. Vorgeschrieben sind mindestens 5 kg Früchte auf 20 l A. Dieser Spirituose können Aromastoffe und Extrakte zugesetzt werden, die nicht von der Frucht herrühren. Der charakteristische Geschmack der verarbeiteten Frucht darf aber nicht verlorengehen. Solche Produkte werden als "Spirituose" unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht bezeichnet. Bei einer solchen Obstspirituose beträgt der Mindestalkoholgehalt nur 25% vol.

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